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   VG Cottbus, 25.11.2015 - 3 L 787/15   

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https://dejure.org/2015,35435
VG Cottbus, 25.11.2015 - 3 L 787/15 (https://dejure.org/2015,35435)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25.11.2015 - 3 L 787/15 (https://dejure.org/2015,35435)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25. November 2015 - 3 L 787/15 (https://dejure.org/2015,35435)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 10 Abs 3 StrG BB, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 64 Abs 1 VwGO, § 64 Abs 3 VwGO, § 17 Abs 1 NatSchAG BB, § 17 Abs 2 NatSchAG BB, § 37 Abs 1 NatSchAG BB
    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Cottbus, 25.02.2016 - 3 L 89/16

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Ob diese Überlegung in Bezug auf die ergangene einstweilige Anordnung vom 25. November 2015 - VG 3 L 787/15 - berechtigt gewesen wäre, ist nach der Aufhebung derselben durch den Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2016 - VG 3 L 16/16 - nunmehr ohne Bedeutung.

    Denn nach dem Aktenvermerk der betreuenden Ingenieure ... Ingenieur- und Vermessungsbüro GmbH vom 13. Januar 2014 über ein Abstimmungsgespräch mit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald, das sich im Verwaltungsvorgang zum Verfahren VG 3 L 787/15 befindet, ist von dieser Behörde aufgrund einer eigenen Verkehrszählung vom Oktober 2013 ein Schwerverkehrsanteil von nur 4 % ermittelt worden.

    Legt man den im Verwaltungsvorgang zum Verfahren VG 3 L 787/15 vorgelegten Lageplan zum Fällantrag und den Straßenbegleitgrün-Lageplan zugrunde, was mangels erkennbarer Änderung der Planungen (mit Ausnahme der beiden im Lageplan zum Fällantrag BA 3-2_b, Stand: 16. Juni 2015, als von der Fällung betroffen vermerkten Bäume Nr. 42 und 43, die nach dem vorangegangenen Schreiben des Antragsgegners vom 16. November 2015 als zum Waldbereich gehörend beschrieben wurden und die angesichts der Verringerung der beantragten Fällungen von 42 auf 40 sowie der Nichtberücksichtigung für die Ermittlung der Ersatzpflanzungen im überarbeiteten Landschaftspflegerischen Begleitplan vom Dezember 2015 nicht mehr Gegenstand des Antrags auf Ausnahmegenehmigung sein dürften [was im Übrigen auch zutreffend sein dürfte, da sie aufgrund des Abstands von der Straßenbegrenzungslinie und des Standorts hinter der erhalten bleibenden ersten Baumreihe nicht zu den unter den Schutz des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG fallenden Alleebäumen zählen dürften, d.h. zumeist in regelmäßiger Anordnung einen Verkehrsweg beidseits säumende Bäume, die angesichts des geringen Abstands mit diesem erkennbar korrespondieren und beides optisch als Einheit erscheinen lassen, vgl. Koch/Tolkmitt, BbgNatSchG a.F., § 31 Anm. 2; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Februar 1977 - 3 Ob OWi 111/76 -, BayVBl 1977, 346, juris Rn. 6]) hier angezeigt ist, wird deutlich, dass im 4. Bauabschnitt keiner der zur Fällung gekennzeichneten Bäume im Verlauf des geplanten Fahrradweges liegt.

    Zudem könnte dies allein ohnehin eine vollständige Beseitigung des jeweils in Rede stehenden Baumes nur im Ausnahmefall rechtfertigen, wofür allerdings nichts Substantiiertes vom Antragsgegner vorgebracht worden ist oder aus den eingereichten Verwaltungsvorgängen des hiesigen Verfahrens oder der Verfahren VG 3 L 787/15 und VG 3 L 16/16 erkennbar ist.

    Die Kammer legt insoweit denselben Wert wie in den vorangegangenen Verfahren VG 3 L 787/15 und VG 3 L 16/16 von 15.000,00 EUR zugrunde, der mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.

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